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IG-Sudenburg Versammlung im PLAZA Hotel

13.09.2010
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Impressum IG Sudenburg

Interessengemeinschaft Sudenburg e.V.

Halberstädter Str. 113-115          
39112 Magdeburg                          
Tel.: (0391) 6 23 02 18
Fax: (0391) 6 23 02 17

Vereinsregister:
Sachsen-Anhalt Stendal VR 11335

Vorstand:

Vorsitzender: Frank Klinge
stellvertretende Vorsitzende: Annette Krietsch  
Schatzmeister: Heidi Krietsch        
Beisitzer:  Nadja Gröschner, Ronny Preusker, Bodo Riemann

Steuer-Nr.: 102/140/00925

Bankverbindung:
Konto-Nr.: 31371748
Stadtsparkasse Magdeburg
BLZ 810 532 72

------------------

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Halberstädterstrasse 139
39112 Magdeburg
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Scripte:

PKPostman
SigsuNet
EasyGB
JoomGalery
SimpleCalendar
MarketPlace

 

 
Satzung IG-Sudenburg e.V.
Sonntag, 07. September 2008 um 12:59
Satzung der Interessengemeinschaft Sudenburg e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Sudenburg e.V. und hat seinen Sitz in Magdeburg.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Magdeburg eingetragen.

§ 2 Vereinszweck
1.     Der Vereinszweck ist in Heimat- und Kulturpflege sowie die Förderung der Attraktivität des  Magdeburger Stadtteils Sudenburg als Standort und Lebensraum.
2.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
3.     Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder des Vereins erhalten für ihre Tätigkeit im Verein keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch die mittelbare Förderung oder Unterstützung politischer Parteien  verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1.     Als Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen und Körperschaften aufgenommen
        werden.
1.1.  Personen, die sich um die Erreichung des Vereinszweckes verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und wählbar.
2.     Über Aufnahmeanträge, die schriftlich zu stellen sind, entscheidet der Vorstand.
3.1.  Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
3.2.  Der Austritt ist zum Schluß eines Kalenderjahres möglich. Er ist dem Vorstand spätestens bis zum 30.11. des betreffenden Jahres schriftlich mitzuteilen.
3.3.  Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie trotz Mahnung die Beiträge nicht bis zum 30.12. des laufenden Jahres entrichtet haben oder durch ihr schuldhaftes Verhalten den Bestrebungen des Vereins schaden. Die Entscheidung trifft der Vorstand mit mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Er wird wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung schriftlich Beschwerde einlegt; über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
3.4. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Beiträge
1.     Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
2.     Der jährliche Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 31.01. des laufenden Jahres zu entrichten.
3.     Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
1.     Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für jeweils zwei Jahre. Die Wahl erfolgt für jedes Vorstandsmitglied einzeln in offener Abstimmung. Auf Verlangen mindestens eines Mitglieds muß geheim abgestimmt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
2.1.  Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die über die Rechnungslegung des abgelaufenen Geschäftsjahres und die Entlastung des Vorstandes beschließt und bei der anstehende Neuwahlen durchgeführt werden.
2.2.  Die Tagesordnung kann durch weitere Verhandlungspunkte nach Mehrheitsbeschluß der anwesenden Vereinsmitglieder ergänzt werden.
3.     Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
4.1.  Der Vorstand kann mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder außerordentliche Mitgliederversammlungen gemäß § 6 Absatz 3 einberufen.
4.2.  Der Vorstand muß gemäß § 6 Absatz 3 eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Eine solche Mitgliederversammlung muß spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
5.     Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, daß von mindestens zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
6.     Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
7.1.  Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7.2.  Körperschaftliche Mitglieder und Firmen haben dem Vorstand jeweils einen Vertreter zu benennen, der zur Abgabe der Stimme bevollmächtigt ist.

§ 7 Vorstand
1.     Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister    
- mindestens zwei, maximal vier Beisitzern

2.     Im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende alleinvertretungsberechtigt. Der stellvertretenden Vorsitzende sowie der Schatzmeister können den Verein je gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
3.     Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist berechtigt, Leistungen für den Verein anzunehmen und zu quittieren.
4.     Der Vorsitzende ist berechtigt, für den Verein ein laufendes Konto einzurichten.
Verfügungsberechtigt für dieses Konto sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 7 Absatz 1 gemeinsam.
5.1.  Der Vorstand kann über Ausgaben für die Zwecke des Vereins im Rahmen des vorhandenen Vereinsvermögens Beschluss fassen.
5.2.  Der Vorstand ist berechtigt, das Vereinsvermögen oder Teile davon anzulegen.
6.     Der Schatzmeister hat zu Beginn des neuen Geschäftsjahres über das abgelaufene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung aufzustellen und diese dem Vorstand vorzulegen.

§ 8 Rechnungsprüfung
1.     Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.
2.     Die Rechnungsprüfer prüfen die durch den Schatzmeister aufgestellte Jahresrechnung. Das Ergebnis der Prüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten und Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 9 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen wie folgt verwendet:
Es fällt an die Landeshauptstadt Magdeburg, mit der Auflage, dieses Geld ausschließlich zur Kulturförderung in Sudenburg zu verwenden.

§ 10 Errichtung
Die Satzung wurde am 16.09.1996 errichtet.
Geänderte Fassung vom 14.09.1998

 

 


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